(1) Fachlich geeignet zur Bestellung als Naturwächter ist, wer über die für die Besorgung der Aufgaben eines Naturwächters erforderlichen naturwissenschaftlichen, rechtlichen und praktischen Kenntnisse verfügt.
(2) Die fachliche Eignung ist durch Ablegung der Naturwächterprüfung (§ 21) nachzuweisen, im Falle der Verlängerung der Bestellung durch den Nachweis des Besuchs von mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen in den vorangegangenen fünf Jahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 76/2009
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