(1) Wild wachsende Pflanzen und Teile solcher Pflanzen dürfen weder missbräuchlich genutzt, noch mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Missbräuchlich ist, was über die maßvolle Nutzung für den persönlichen privaten Bedarf hinausgeht.
(2) Verboten sind jedenfalls
a) Nutzungen im Rahmen organisierter Sammelaktionen,
b) Nutzungen zu Erwerbszwecken,
c) Nutzungen entgegen den §§ 3 und 4.
(3) Beim Sammeln von Pflanzen oder Pflanzenteilen sind alle unnötigen Beeinträchtigungen wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere und ihrer Lebensräume zu vermeiden.
(4) Entgegen den Abs. 1 oder 2 genutzte Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen weder in frischem noch in getrocknetem oder sonst verändertem Zustand mitgeführt, verwahrt, versendet, angeboten, veräußert oder erworben werden. Dies gilt auch für im Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie aufgezählte Pflanzenarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Pflanzen, welche nachweislich in Gärten oder Kulturen gezogen wurden, nicht anzuwenden. Sie finden weiters keine Anwendung auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
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