(1) Für die Wahrnehmung der dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter nach dem Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung obliegenden Aufgaben wird eine Entschädigung für den Zeitaufwand von insgesamt 132.500,00 Euro jährlich festgesetzt. Diese Entschädigung erhöht sich im Jahre 2011 und in den Folgejahren in dem Verhältnis, in welchem sich der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) vom Oktober des zweitvorangegangenen Jahres bis zum September des vorangegangenen Jahres erhöht.
(2) Dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter sind zusätzlich zur Entschädigung gemäß Abs. 1 die Reisekosten unter sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu ersetzen. Reisekosten für Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen sind dem Naturschutzanwalt im Ausmaß von höchstens fünf Tagen jährlich, dem Stellvertreter im Ausmaß von höchstens drei Tagen jährlich zu ersetzen.
(3) Dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter sind zusätzlich zur Entschädigung gemäß Abs. 1 außerordentliche Ansprüche, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses gesetzlich zwingend vorgesehen sind (z.B. Abfertigung), abzugelten.
(4) Dem Naturschutzanwalt ist der notwendige Sachaufwand, insbesondere für Büroräumlichkeiten, EDV-Ausstattung, Büromaterial, Porti, Telefon, Telefax u.dgl. zu ersetzen.
(5) Die Kosten gemäß Abs. 1 bis 4 werden vom Land (Naturschutzfonds) getragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2001, 60/2001, 36/2003, 76/2009
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