(1) Die Höhlenführerprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Diese besteht aus je einer fachkundigen Person auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Höhlenkunde, der praktischen Höhlenkunde und des Naturschutzrechts. Die Landesregierung kann auch eine in einem anderen Bundesland eingerichtete Prüfungskommission mit der Abnahme der Höhlenführerprüfung betrauen.
(2) Zur Höhlenführerprüfung ist zugelassen, wer sich mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde betätigt hat und der Prüfungskommission eine schriftliche Darstellung dieser Tätigkeit vorlegt.
(3) Prüfungsgegenstände sind:
a) die für die Höhlenführung notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Höhlenkunde einschließlich der Pflanzen- und Tierwelt der Höhlen,
b) die Grundzüge der Höhlenbefahrungstechnik einschließlich der Beschreibung, Behandlung und Verwendung der Befahrungsgeräte,
c) die Beschreibung und Bedienung von Erschließungsanlagen;
d) die Führung und Unterweisung der Besucher;
e) die Orientierung im Terrain, das Karten- und Planlesen, die Handhabung von Bussolen;
f) einschlägigen Erfordernisse des Naturschutzes.
(4) Die Beurteilung erfolgt in nicht öffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(5) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis über die Höhlenführerprüfung auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
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