(1) Die Befugnis zur Höhlenführung ist mit Bescheid zu verleihen, wenn der Antragsteller
a) eigenberechtigt ist,
b) im Sinne des Abs. 2 verlässlich ist,
c) durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachweist, dass er zur Höhlenführung körperlich und geistig geeignet ist,
d) nach Maßgabe des Abs. 3 nachweist, dass er über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und praktischen Höhlenkunde sowie des Naturschutzrechts verfügt (fachliche Eignung),
e) nachweist, dass er in der Leistung der Ersten Hilfe entsprechend unterwiesen worden ist.
(2) Die Verlässlichkeit mangelt Personen, die
a) suchtgiftabhängig oder trunksüchtig sind,
b) wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt sind,
c) wegen einer vorsätzlich oder mehr als zwei fahrlässig begangenen Übertretungen des Naturschutzgesetzes, des Landschaftsschutzgesetzes oder des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bestraft worden sind.
Umstände gemäß lit. b schließen die Verlässlichkeit für zehn Jahre, Umstände gemäß lit. c für fünf Jahre aus.
(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Höhlenführung ist durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Höhlenführerprüfung (§ 17) zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgelegte amtliche Prüfung für Höhlenführer in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn die Anforderungen (§ 17 Abs. 2 und 3) gleichwertig sind. Ist dies nicht der Fall, so hat die Behörde mit Bescheid festzulegen, in welchem Umfang der Nachweis der fachlichen Eignung als erbracht gilt.
(4) Die Befugnis zur Höhlenführung ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 76/2009
Keine Verweise gefunden
Rückverweise