(1) Wenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen, ist von der Bezirkshauptmannschaft eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen.
(2) Ergibt eine Verträglichkeitsabschätzung, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs. 5 festgelegten Abweichungen.
(3) Pläne im Sinne des Abs. 1 sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes.
(4) Projekte im Sinne des Abs. 1 sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind.
(5) Nach Abs. 2 bewilligungspflichtige Pläne und Projekte sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen zu prüfen. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus den Anforderungen für einen günstigen Erhaltungszustand der im Anhang bezeichneten, für die Ausweisung des Gebiets maßgeblichen natürlichen Lebensräume und Arten, insbesondere der prioritären Lebensraumtypen und Arten.
(6) Für die nach Abs. 2 bewilligungspflichtigen Pläne und Projekte darf die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen in Frage steht, nur unter Berücksichtigung folgender abweichender Regelungen erteilt werden:
a) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird.
b) Ist mit einer Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes zu rechnen, darf die Bewilligung nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art erteilt werden, sofern eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.
c) Kommt im Natura 2000 Gebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art vor und wird dieser Lebensraumtyp oder diese Art beeinträchtigt, so können bei der Gemeinwohlabwägung nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union.
d) Wird die Bewilligung aufgrund der lit. b oder c erteilt, sind alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um den Zusammenhang des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
(7) Wird um eine Bewilligung für das Aussetzen frei lebender nicht heimischer Tiere bzw. für das Aussetzen oder Aussäen nicht heimischer wild lebender Pflanzen angesucht, darf diese von der Landesregierung auch für außerhalb der Natura 2000 Gebiete gelegene Bereiche nur erteilt werden, wenn damit keine Beeinträchtigung heimischer Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur und keine wesentliche Veränderung der Landschaft verbunden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
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