Eingriffe und Nutzungen, die in Natura 2000 Gebieten zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, insbesondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten führen könnten, sind zu unterlassen. Die Landesregierung kann mit Bescheid oder Verordnung geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Schutzzweckes dieser Bestimmung anordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 34/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise