(1) Die in der Anlage 2 bezeichneten und in den Anlagen 3 bis 41, einschließlich der Erläuterungen dazu, dargestellten Gebiete sind Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) im Sinne von Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie bzw. Art. 4 der FFH-Richtlinie.
(2) Die Landesregierung hat für diese Gebiete, soweit notwendig, zusätzlich geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen mittels Managementplänen oder sonstigen Vereinbarungen oder durch Bescheid oder Verordnung festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(3) Die in diesem Abschnitt sowie in der Anlage verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022, 34/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise