(1) Im Hinblick auf wild lebende Wölfe dürfen Ausnahmen nach § 12 nur zugelassen werden, wenn zusätzlich zu den in § 12 Abs. 2 bis 6 festgelegten Anforderungen die vorgesehene Maßnahme im Einklang mit der verhaltensabhängigen Maßnahmenabfolge gemäß Anlage 1 ist.
(2) Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt (§ 12 Abs. 2), hat die Behörde jedenfalls eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.
(3) Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Behörde jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
(4) Die Durchführung einer gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 zugelassenen Maßnahme ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(5) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Bundesländer über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend wild lebende Wölfe und die Durchführung der entsprechenden Maßnahme zu informieren.
*)Fassung LGBl.Nr. 31/2022
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