(1) Hinsichtlich frei lebender geschützter Vögel können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen aus nachstehenden Gründen zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:
a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
e) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
f) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(2) Hinsichtlich natürlicher Lebensräume und wild lebender Tiere und Pflanzen können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen für nachstehende Zwecke zugelassen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
a) zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von der Bezirkshauptmannschaft zu spezifizierenden Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.
(3) Bei der Zulassung von Ausnahmen sind anzugeben,
a) die für das Töten und Fangen zugelassenen Mittel, Methoden und Einrichtungen,
b) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen zugelassen werden,
c) die Kontrollmaßnahmen.
(4) Im Falle von Großraubwild im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a des Jagdgesetzes dürfen Ausnahmen gemäß Abs. 2 nur von Amts wegen zugelassen werden.
(5) Ausnahmen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.
(6) Die Bescheide über Ausnahmebewilligungen sind beim Sammeln, Transportieren, Fangen u.dgl. mitzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022
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