(1) Zum Schutz des Lebensraumes gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ist es verboten,
a) Röhrichte oder die Bodendecke abzubrennen,
b) in der Zeit vom 15. März bis 30. September außerhalb bebauter Bereiche Hecken zu schneiden oder Röhrichte zu mähen,
c) auf Alpflächen Herbizide zu verwenden, ausgenommen zur Einzelpflanzenbekämpfung.
(2) Beim Düngen im Nahbereich von Gewässern und ihrer natürlichen Ufervegetation, Mooren, Streue- und Magerwiesen, Hecken, Waldrändern und Lesesteinmauern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, sodass diese nicht beeinträchtigt werden können.
(3) Die Wiederansiedlung ehemals heimischer Arten ist nur gestattet, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensraumbedingungen anderer Arten zu erwarten ist.
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