(1) Wer Tiere frei lebender geschützter Arten züchtet, hat den Beginn und die Beendigung dieser Tätigkeit der Behörde schriftlich mitzuteilen.
(2) Züchter von Tieren frei lebender geschützter Arten haben ein Zuchtbuch zu führen, in welchem der Bestand und die Zu- und Abgänge an Tieren unter Angabe
a) der Art und des Alters der Tiere,
b) der Art und des Zeitpunkts des Zugangs, beim Erwerb von Dritten auch des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers,
c) der Art und des Zeitpunkts des Abgangs, bei der Abgabe an Dritte auch des Namens und der Anschrift des Übernehmers,
zu verzeichnen sind. Den Organen der Behörde ist auf Verlangen Einsicht in das Zuchtbuch zu gewähren.
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