(1) Die fachlich zuständigen Landesdienststellen haben in geeigneten Zeitabständen den Erhaltungszustand der für den Naturschutz bedeutsamen natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten wissenschaftlich zu erheben. Als für den Naturschutz bedeutsam gelten insbesondere die Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) sowie die im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten aufgezählten Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“). Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind besonders zu berücksichtigen.
(2) Die in diesem Abschnitt sowie in den Anlagen verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
(3) Über die vom Aussterben bedrohten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten hat die Vorarlberger Naturschau eine Liste zu führen und diese zu veröffentlichen (Rote Liste Vorarlberg). Die Tier- und Pflanzenarten sind nach ihrem Gefährdungsgrad den folgenden fünf Gefährdungskategorien zuzuordnen:
0 – ausgestorbene, ausgerottete oder verschollene Arten,
1 – vom Aussterben bedrohte Arten,
2 – stark gefährdete Arten,
3 – gefährdete Arten,
4 – potentiell gefährdete Arten.
Die Gefährdung einer Art ist nach dem gegenwärtigen Zustand und der belegten Entwicklung ihres Gesamtbestandes in Vorarlberg zu beurteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022
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