(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl.Nr. 79/2009, außer Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, gegenüber der Regelung dieser Verordnung für Hausbesorger günstigeren Entgeltvereinbarungen bleiben unberührt.
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