(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der im Abs. 2 festgesetzten Entgeltanteile zu ermitteln.
(2) Als Entgeltanteile werden festgesetzt:
a) für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche | 21,95 Cent, | ||
b) für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche | 21,95 Cent, | ||
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. e des Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter der zu reinigenden Fläche | 40,60 Cent. | ||
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