(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils genannten Zeiträume ausüben.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
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