(1) Der Vorsitzende ist berechtigt, fallweise zu den Sitzungen des Sportbeirates einen Vertreter eines nicht einem Dachverbande angeschlossenen Sportvereines einzuladen, soferne dies bei Behandlung eines bestimmten Gegenstandes im Hinblick auf die vom betreffenden Sportverein betriebene Sportart oder aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Einem solchen Vertreter kommen mit Ausnahme des Stimmrechtes die gleichen Rechte wie einem Mitglied des Sportbeirates zu.
(2) Der Vorsitzende ist weiter berechtigt, zu den Sitzungen des Sportbeirates bei Behandlung bestimmter Fragen auch außenstehende Personen zur Erteilung von Auskünften oder Erstattung von Gutachten heranzuziehen, wenn dies zweckmäßig erscheint.
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