§ 6 § 6 — Verordnung der Landesregierung über das Statut für den Sportbeirat
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In den Sitzungen des Sportbeirates hat das nach der Geschäftseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz zu führen. Im Verhinderungsfalle hat das Regierungsmitglied den Vorstand der für das Sportwesen und die körperliche Ertüchtigung zuständigen Abteilung oder bei dessen Verhinderung den mit diesen Angelegenheiten befassten Sachbearbeiter mit der Führung des Vorsitzes zu betrauen.
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