(1) Die Anzahl der von den einzelnen Dachverbänden in den Sportbeirat zu entsendenden Mitglieder richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der im betreffenden Dachverband zusammengeschlossenen Sportvereine. Für diese Berechnung kommen nur aktive Mitglieder von solchen Sportvereinen in Frage, die ihren Sitz in Vorarlberg haben.
(2) Die Anzahl der auf der Grundlage nach Abs. 1 zu entsendenden Mitglieder beträgt bei Dachverbänden mit einer Mitgliederzahl
von | 1.000 | bis 5.000 | 1 |
über | 5.000 | bis 10.000 | 2 |
über | 10.000 | bis 15.000 | 3 |
über | 15.000 | bis 20.000 | 4 |
über | 20.000 | bis 25.000 | 5 |
über | 25.000 | bis 30.000 | 6 |
über | 30.000 | für je angefangene 10.000 zusätzlich | 1. |
(3) Die auf die einzelnen Dachverbände entfallende Anzahl von Mitgliedern im Sportbeirat ist alle drei Jahre neu festzusetzen.
(4) Die Dachverbände haben für jedes ihrer Mitglieder im Sportbeirat ein Ersatzmitglied zu entsenden. Dem Ersatzmitglied obliegt die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung. Die Vertretung des Mitgliedes kann auch durch ein anderes, seinem Dachverband zuzuzählendes Ersatzmitglied erfolgen, wenn sein Ersatzmitglied ebenfalls verhindert ist. Der § 3 gilt für die Ersatzmitglieder sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/1979, 8/1984
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