(1) Der Sportbeirat setzt sich aus Vertretern der Dachverbände von Sportvereinen zusammen.
(2) Mitglieder in den Sportbeirat können nur Dachverbände entsenden,
a) die Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes sind,
b) die ihren Sitz im Lande haben oder in Vorarlberg eine eigene Landesorganisation besitzen,
c) deren Vereinszweck zur Hauptsache in der Wahrnehmung und Unterstützung der sportlichen Interessen der ihnen angeschlossenen Sportvereine besteht,
d) deren Tätigkeit sich jedenfalls auf das ganze Gebiet des Landes Vorarlberg erstreckt und
e) deren angeschlossene Sportvereine zusammen mindestens einen Stand von 1000 aktiven Mitgliedern aufweisen.
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