LandesrechtVorarlbergVerordnungenGeschäftsordnung für den Familienbeirat§ 9

§ 9

In Kraft seit 10. August 1990
Up-to-date

Die Geschäftsführung des Familienbeirates obliegt jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Familienfragen zuständig ist.

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