(1) Ein in den Wirkungsbereich des Familienbeirates fallender Gegenstand ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies ein Mitglied spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt.
(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies der Familienbeirat vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt.
(3) Jede Tagesordnung hat einen Punkt "Allfälliges" zu enthalten. Unter diesem Tagesordnungspunkt dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(4) Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Debatte oder auf Vertagung des Gegenstandes allen anderen Anträgen voraus. Über die Abänderungs- und Zusatzanträge ist zuerst abzustimmen.
(5) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
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