(1) Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende zur Behandlung derselben Tagesordnung neuerlich eine Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Die Ladung zu dieser neuerlichen Sitzung muss wenigstens zwölf Stunden vor Beginn derselben zugestellt sein und den Hinweis enthalten, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben ist.
(2) Zu einem Beschluss ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
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