(1) Der Familienbeirat ist nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(2) Die Mitglieder des Familienbeirates sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich das Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.
(4) Vom Vorsitzenden sollen Bedienstete jener Abteilungen des Amtes der Landesregierung, welche für Familienfragen und Frauenfragen zuständig sind, beigezogen werden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Familienbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.
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