(1) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienbeirates dürfen nur Personen bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine Mitarbeit im Familienbeirat notwendigen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.
(2) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Familienbeirates ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,
b) das Mitglied seine Abberufung schriftlich beantragt.
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