(1) Dem Familienbeirat gehören an:
a) das mit Familienfragen betraute Mitglied der Landesregierung,
b) je drei Vertreter des Vorarlberger Familienverbandes, der Österreichischen Kinderfreunde, Landesorganisation Vorarlberg, und des Vorarlberger Familienbundes,
c) je ein Vertreter des Ehe- und Familienzentrums der Diözese Feldkirch, der Familienhelferinnenschule und des Institutes für Sozialdienste,
d) zwei Vertreter des Vorarlberger Gemeindeverbandes und
e) drei weitere fachlich geeignete Persönlichkeiten.
(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis e ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem im Verhinderungsfalle die Vertretung des Mitgliedes obliegt.
(3) Die Mitglieder des Familienbeirates nach Abs. 1 lit. b bis e und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode des Familienbeirates zu bestellen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis d und ihrer Ersatzmitglieder sind die von diesen vertretenen Organisationen zu hören.
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