Der Familienbeirat hat die Landesregierung zu beraten:
a) bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, welche die Familien im besonderen Maße berühren,
b) in grundsätzlichen Fragen der Familienförderung, insbesondere bei der Erlassung von Richtlinien aufgrund des Familienförderungsgesetzes,
c) in sonst bedeutsamen familienpolitischen Fragen.
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