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Leistungsdatenverordnung

In Kraft seit 13. Juni 2014
Up-to-date

Die jährlich von der Landesregierung erstellte Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe hat zumindest folgende Leistungsdaten zu enthalten:

a) Anzahl der Personen, die die von der Landesregierung bereit gestellten Angebote zur Entwicklungsförderung und Prävention (§ 11 KJH-G) in Anspruch genommen haben;

b) Anzahl der Personen, die Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andere Bezugspersonen (§§ 12 – 16 KJH-G) in Anspruch genommen haben;

c) Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung (§ 20 KJH-G) erhalten haben;

d) Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 25 KJH-G) und bei Pflegeeltern (§ 26 KJH-G) untergebracht waren;

e) Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die außerhalb von Vorarlberg in sozialpädagogischen Einrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht sind zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres;

f) Anzahl der Mitteilungen (§ 4 Kernleistungsverordnung) samt Zuordnung zu den unterschiedlichen Systempartnern gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und Abs. 3 Z. 1 bis 3 B-KJHG 2013 sowie der nicht mitteilungspflichtigen Personen;

g) Anzahl der Gefährdungsabklärungen (§ 17 KJH-G);

h) Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung (§ 22 KJH-G) und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung (§ 23 KJH-G);

i) Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfe gemäß § 24 KJH-G erhalten haben;

j) Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde (§ 29 Abs. 1 KJH-G);

k) Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde (§ 29 Abs. 7 KJH-G);

l) Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, des § 9 UVG, des § 10 BFA Verfahrensgesetz und des § 12 FPG 2005 erfolgt sind;

m) Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe;

n) Anzahl der Jugendlichen in Ausbildung, in Lehre, in Kursen, ohne Arbeit oder in einer sonstigen Situation;

o) Anteil der Kinder und Jugendlichen an der Gesamtbevölkerung sowie die Anzahl der Kinder und Jugendlichen in absoluten Zahlen zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres;

p) Absolute und prozentuelle Zahlen von Kindern und Jugendlichen, die insgesamt über Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe erreicht werden, bezogen auf die Gesamtpopulation sowie nach folgenden Altersgruppen aufgeschlüsselt: 0 bis 5, 6 bis 13, 14 bis 17 und 18 bis 20 Jahre;

q) Familienformen (Anzahl der Paare ohne Kinder, Paare mit Kindern, Alleinerziehende Elternteile, Alleinerziehende Mütter).

Die in den lit. c, d, i, j und k enthaltenen Leistungsdaten sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, wird verordnet: