(1) Zur Deckung des Aufwands für die gewöhnlichen Bedürfnisse des Lebensunterhalts des Pflegekindes und zur pauschalierten Vergütung sonstiger Tätigkeiten ist ein monatliches Pflegekindergeld unter Zugrundelegung nachstehender Richtsätze zu gewähren:
a) für Pflegekinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 785 Euro,
b) für Pflegekinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 875 Euro,
c) für Pflegekinder vom vollendeten zehnten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 975 Euro und
d) für Pflegekinder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 1105 Euro.
(2) Das jeweils höhere Pflegekindergeld gebührt mit Beginn des Monats, in dem das Pflegekind das maßgebliche Lebensjahr vollendet.
(3) Das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 erhöht sich um den Betrag der jeweils gebührenden Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, wenn diese von den Pflegeeltern nicht bezogen wird. Wenn die Pflegeeltern einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, verringert sich das Pflegekindergeld monatlich um den Betrag von 435 Euro.
(4) Zur Deckung eines Sonderbedarfs des Pflegekindes gebühren im Einzelfall Sonderleistungen.
(5) Das Pflegekindergeld gebührt ab jenem Tag, an dem das Pflegeverhältnis beginnt. Im betreffenden Monat ist nur der verhältnismäßige Teil des Pflegekindergeldes zu gewähren, wobei die Kalendermonate einheitlich mit 30 Tagen zu berechnen sind. Das Pflegekindergeld ist in weiterer Folge in voller Höhe bis zum Ende jenes Monats zu gewähren, in dem das Pflegeverhältnis endet.
(6) Ist das Pflegekind zudem stationär in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht, so ist für die Dauer dieser Unterbringung das Pflegekindergeld pauschal um 25 % zu kürzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 71/2013, 90/2014, 135/2015, 109/2016, 104/2017, 87/2018, 92/2019, 97/2020, 94/2021, 2/2023, 9/2024, 6/2025
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