LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerwaltungsabgabenverordnung§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben ist.

(3) Werden mehrere Berechtigungen mit einer Entscheidung verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(4) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden