(1) Den Mitgliedern der Kulturbeiräte gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kunstkommissionen und Beiräten, LGBl.Nr. 33/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Den Mitgliedern der Kunstkommissionen gebührt eine Entschädigung für das Einbringen von Fachexpertise in Höhe von € 250,00 pro Sitzung sowie der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen. Der vorsitzenden Person sowie Landesbediensteten, die als fachlich befähigte Mitglieder bestellt sind und diese Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen, gebührt keine Entschädigung.
(3) Mit den zu einer Sitzung beigezogenen Sachverständigen oder Auskunftspersonen sowie
mit jenen Mitgliedern einer Kunstkommission, die bei der Ausschreibung von Wettbewerben als Juroren tätig sind, kann die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Abteilung privatrechtliche Honorarvereinbarungen abschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2023
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