(1) Die gemäß den §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 3 des Kulturförderungsgesetzes einmal jährlich durchzuführenden Veranstaltungen zur Information über die Beratungspraxis der Kunstkommissionen sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Mitglieder der jeweiligen Kunstkommission und alle förderungswerbenden Personen, die im Berichtsjahr ein Förderansuchen eingebracht haben, sind über diese öffentlichen Veranstaltungen schriftlich zu verständigen.
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