§ 5 — Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen
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(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Ort und die Zeit der Sitzung, die anwesenden Personen, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.
(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person zu unterfertigen.
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