(1) Die Beschlussfähigkeit der Kulturbeiräte und Kunstkommissionen ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.
(3) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(4) Die Anhörung der Kulturbeiräte zu den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 3 des Kulturförderungsgesetzes ist auch im Umlaufweg zulässig. Zu diesem Zweck ist den Mitgliedern der Entwurf der Förderrichtlinien vorzulegen. Die vorsitzende Person hat in diesem Fall für die Abstimmung eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen, nach deren ungenütztem Ablauf die Zustimmung anzunehmen ist.
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