(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für die Kulturbeiräte gemäß § 7 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes (Wissenschaftsbeirat, Weiterbildungsbeirat, Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten), die Kunstkommissionen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Kulturförderungsgesetzes und allenfalls weitere von der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes eingerichtete Kunstkommissionen.
(2) Der Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten führt die Bezeichnung „Kulturbeirat“.
(3) Die Geschäftsbehandlung für die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Angelegenheiten der Wissenschaft, Weiterbildung bzw. Kunst jeweils zuständigen Abteilung.
(4) Die Kulturbeiräte haben die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturförderung zu beraten. Die Kunstkommissionen haben die Aufgabe, die Landesregierung in Einzelfragen der Kunstförderung zu beraten.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2016
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