LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über Organisation und Schulzeit der landeswirtschaftlichen Schulen

Verordnung der Landesregierung über Organisation und Schulzeit der landeswirtschaftlichen Schulen

In Kraft seit 25. April 1997
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§ 1 Landwirtschaftliche Berufsschule

§ 1

Die Bezeichnung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen

Berufsschule werden wie folgt festgesetzt:

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Berufsschule

Zahl der Schulstufen: eine Organisationsform: lehrgangsmäßige berufsbildende Pflichtschule

Unterrichtsausmaß: 600 Unterrichtsstunden

Beginn des Unterrichtsjahres: am ersten Werktag im November

Ende des Unterrichtsjahres: am letzten Freitag im April

§ 2 § 2

Landwirtschaftliche Fachschulen

Die Bezeichnung und Fachrichtung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen Fachschulen werden - jeweils ohne Einbeziehung der Praktika - wie folgt festgesetzt:

a) Vierstufige Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und Landschaftspflege:

Bezeichnung und Fachrichtung: Landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft und Landschaftspflege

Zahl der Schulstufen: vier

Organisationsform: lehrgangsmäßige berufsbildende mittlere Fachschule im Sinne des § 23 Abs. 5 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes

Unterrichtsausmaß: 3800 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe 1300, in der zweiten Schulstufe 1180, in der dritten Schulstufe 820 und in der vierten Schulstufe 500 Stunden

Beginn des Unterrichtsjahres: in der ersten Schulstufe am zweiten Montag im September, in der zweiten Schulstufe drei Wochen danach, in der dritten Schulstufe am ersten Werktag im November, in der vierten Schulstufe in der vierten Woche nach Beginn des Unterrichtsjahres in der ersten Schulstufe

Ende des Unterrichtsjahres: in der ersten und zweiten Schulstufe am Freitag, der frühestens auf den 30. Mai und spätestens auf den 5. Juni fällt, in der dritten und vierten Schulstufe am letzten Freitag im April

b) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:

Bezeichnung und Fachrichtung: Landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft

Zahl der Schulstufen: drei

Organisationsform: in der ersten und zweiten Schulstufe ganzjährige, in der dritten Schulstufe lehrgangsmäßige berufsbildende mittlere Fachschule im Sinne des § 23 Abs. 5 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes

Unterrichtsausmaß: 3700 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten und zweiten Schulstufe jeweils 1440 und in der dritten Schulstufe 820 Stunden

Beginn des Unterrichtsjahres: in der ersten und zweiten Schulstufe am zweiten Montag im September, in der dritten Schulstufe am ersten Werktag im November

Ende des Unterrichtsjahres: in der ersten und zweiten Schulstufe am Freitag, der frühestens auf den 27. Juni und spätestens auf den 3. Juli fällt, in der dritten Schulstufe am letzten Freitag im April

c) Zweistufige Fachschule für Berufstätige der Fachrichtung

Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft:

Bezeichnung und Fachrichtung: Landwirtschaftliche Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft

Zahl der Schulstufen: zwei

Organisationsform: saisonmäßige weiterführende Fachschule im Sinne des § 23 Abs. 6 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes

Unterrichtsausmaß: 500 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten und zweiten Schulstufe jeweils ca. 250 Stunden

Beginn des Unterrichtsjahres: frühestens am zweiten Montag im September

Ende des Unterrichtsjahres: spätestens am letzten Samstag im Mai