(1) Für die Wahl sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2) Die amtlichen Stimmzettel haben die Wählergruppen und die Namen ihrer Wahlwerber in der Reihenfolge der Wahlvorschläge sowie eine leere Zeile für die Nennung eines freien Wahlwerbers zu enthalten.
(3) Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten und ungefähr 15 cm in der Breite und 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Die vorgeschriebenen Angaben sind in schwarzem Druck anzubringen und müssen für alle Wählergruppen die gleiche Form aufweisen.
(4) Die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, dürfen nicht gekennzeichnet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010
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