(1) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit im Wahllokal einzuleiten. Er hat den Mitgliedern des Wahlvorstandes die Wählerliste und das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts sowie eine entsprechende Anzahl amtlicher Stimmzettel zu übergeben.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(3) Die im betreffenden Wahlkörper wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlzeugen geben ihre Stimme als erste ab.
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