(1) Der Wahlvorstand hat den Vorgang der Stimmabgabe zu leiten und die Stimmenzählung vorzunehmen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.
(3) In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder des Wahlvorstandes, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht dem Wahlvorstand angehören oder als seine Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben dieses nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende des Wahlvorstandes verfügen, dass die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise