(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie ein Tisch für den Wahlvorstand, ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind vom Wahlvorstand bereitzuhalten.
(2) Die Wahlzellen müssen so beschaffen sein, dass die Wähler in den Zellen unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen ihre Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. Als Wahlzellen können beispielsweise einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen verwendet werden.
(3) Die Wahlzellen müssen während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein. Sie müssen mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung der Stimmzettel ausgestattet sein.
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