(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand schriftlich einzubringen.
(2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlwerber aufgenommen werden, die in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen sind. Es dürfen nicht mehr Wahlwerber aufgenommen werden als die dreifache Anzahl der vom Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter. Die Wahlvorschläge müssen die Zustimmungerklärungen der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthalten.
(3) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein, als im Wahlkörper Personalvertreter zu wählen sind. Die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber (Abs. 2) sind auf die Zahl der Unterstützungserklärungen anzurechnen. Die Wahlvorschläge müssen eine unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppe und die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe und seines Stellvertreters enthalten.
(4) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die den Rechtsvorschriften nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Werden die Mängel nicht bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen. Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Wahlvorstand aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.
(5) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat der Wahlvorstand nach seiner Kenntnis der Wählergruppen einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber der jeweiligen Wählergruppe zu bezeichnen.
(6) Der Wahlvorstand hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag an der Amtstafel jener Dienststellen anzuschlagen, die den in Betracht kommenden Wahkörper bilden.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010
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