(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann der Wahlvorstand die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts sowie alle übrigen Wahlpapiere vom Wahlvorstand bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
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