(1) Wenn für einen Wahlkörper eine Wahlkommission nach § 24 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes besteht, hat diese das Wahlergebnis unverzüglich dem Wahlvorstand mitzuteilen und die Wahlakten samt den im § 13 Abs. 5 erwähnten Wahlkuverts verschlossen dem Wahlvorstand zu übergeben. Der Wahlvorstand hat die von der Wahlkommission ermittelten Wahlergebnisse zu überprüfen und nötigenfalls richtig zu stellen.
(2) Der Wahlvorstand hat die gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner hat der Wahlvorstand unverzüglich den freien Wahlwerber von seiner Wahl zu verständigen und zu belehren, dass er auf die Zuweisung eines Mandates verzichten kann. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und unverzüglich beim Wahlvorstand einzubringen. Freie Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder eine Verzichtserklärung abgeben, scheiden aus.
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahlergebnisse durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen der Gemeinde, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Die im § 13 Abs. 5 erwähnten Wahlkuverts sind vom Wahlvorstand auf eine Art zu vernichten, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließt.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010
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