(1) Der Wahlvorstand hat Wahlberechtigten, die glaubhaft machen, dass sie aus den im § 1 Abs. 2 genannten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, auf Antrag den in Betracht kommenden Stimmzettel, ein Wahlkuvert, ein Briefwahlkuvert sowie einen Vordruck für die Abgabe der im Abs. 3 verlangten Erklärung vor dem Wahltag zuzuleiten. Die Wahlberechtigten haben den Antrag auf Stimmenabgabe durch Briefwahl spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu stellen.Das Briefwahlkuvert und die im Abs. 3 verlangte Erklärung sind nach den Mustern der Anlagen 3 bzw. 4 anzufertigen.
(2) Die Ausfolgung der Unterlagen für die Briefwahl ist in der Wählerliste beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken. Die Ausfolgung von Gleichstücken für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Unterlagen für die Briefwahl ist unzulässig.
(3) Die Wahlberechtigten haben den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert und die vom Wahlberechtigten eigenhändig unterschriebene Erklärung, wonach er den Stimmzettel frei von Zwang oder Drohung selbst ausgefüllt hat, sind in das Briefwahlkuvert zu legen. Das verschlossene Briefwahlkuvert ist vom Wahlberechtigten dem Wahlvorstand zu übermitteln. Auf dem Briefwahlkuvert ist der Absender anzugeben.
(4) Der Wahlvorstand hat die übermittelten Briefwahlkuverts bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe die bis dahin von Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers eingelangten Briefwahlkuverts in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes und allfälliger Wahlzeugen zu öffnen. Sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind die Namen der Absender unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen und die in den Briefwahlkuverts enthaltenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen. Im Abstimmungsverzeichnis ist die fortlaufende Zahl, unter welcher der Absender in der Wählerliste eingetragen ist, und der Umstand, dass es sich um einen Briefwähler handelt, zu vermerken. In der Wählerliste sind die Namen der Briefwähler abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Briefwahlkuverts sind mit der den Absender betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen.
(5) In Ausübung des Briefwahlrechtes abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn die im Abs. 3 verlangte Erklärung
a) nicht beigegeben ist,
b) von einem nicht Wahlberechtigten unterschrieben ist,
c) von einem Wahlberechtigten stammt, bei dessen Namen in der Wählerliste eine Ausfolgung der Unterlagen für die Briefwahl nicht vermerkt ist, oder
d) von einem Wahlberechtigten stammt, der sein Wahlrecht persönlich ausgeübt hat.
Die Wahlkommission hat solche Wahlkuverts verschlossen zu den Wahlakten zu nehmen.
(6) Zur Briefwahl berechtigte Wähler können ihr Wahlrecht auch persönlich in dem Wahlkörper ausüben, dem sie auf Grund der Eintragung in der Wählerliste angehören.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010
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