(1) Der Wahlvorstand hat über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern des Wahlvorstandes und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung des Wahlvorstandes muss vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.
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