(1) Zur Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten einzeln vor den Wahlvorstand zu treten und sich erforderlichenfalls auszuweisen. Sodann hat ihnen ein Mitglied des Wahlvorstandes ein undurchsichtiges Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf haben sich die Wahlberechtigten in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Wahlvorstand durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(3) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter der fortlaufenden Zahl einzutragen. Im Abstimmungsverzeichnis ist weiters die fortlaufende Zahl, unter welcher der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist, zu vermerken. Das Abstimmungsverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen. In der Wählerliste ist der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.
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