LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Gewährung einer einmaligen Zuwendung an die Gemeindebediensteten

Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer einmaligen Zuwendung an die Gemeindebediensteten

In Kraft seit 02. März 2010
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§ 1 § 1

(1) Den Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten gebührt im Monat Mai 2010 eine einmalige Zuwendung in der Höhe, in der die zum Monatsbezug Mai 2010 zu gewährende Teuerungszulage im Ausmaß von 0,5 % mal 14 den Betrag von 300 Euro unterschreitet.

(2) Anspruchsberechtigt sind alle Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, die im Monat Mai 2010 Anspruch auf Gehalt oder auf Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung während einer Dienstfreistellung aus Anlass einer Schwangerschaft oder Geburt haben.

(3) Für die Berechnung des Differenzbetrages nach Abs. 1 ist bei Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, von einem vollen Beschäftigungsausmaß auszugehen. Die einmalige Zuwendung wird entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Gemeindebeamte bzw. der Gemeindeangestellte im Mai 2010 hat, ausbezahlt. Bei weiblichen Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, die im Mai 2010 nach § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 4 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, nach § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 4 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und nach § 47 Abs. 1 bis 4 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 vom Dienst freigestellt sind, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für sie unmittelbar vor Beginn der Dienstfreistellung gegolten hat. Bei Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen, deren Dienstverhältnis in den Anwendungsbereich des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 fällt, ist bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf den Zeitraum von 38 Wochen von einem vollen Beschäftigungsausmaß auszugehen.

§ 2 § 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.