§ 1
§ 2
Vorwort
Den Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,3 v.H. zu gewähren.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.