(1) Für die Dienstbeschreibung kann ein Vordruck mit den zu beschreibenden Merkmalen verwendet werden.
(2) Wenn sich die Dienstleistung und das Verhalten des Gemeindebeamten oder Gemeindeangestellten seit der letzten Dienstbeurteilung nicht oder nur unwesentlich geändert haben, kann sich die Dienstbeschreibung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeschreibung beschränken.
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