(1) Die Dienstbeschreibung hat sich auf folgende Merkmale zu beziehen:
a) Umfang der erbrachten Arbeitsleistung,
b) Wert der geleisteten Arbeit, und zwar Richtigkeit (Fehlerfreiheit, Gesetzmäßigkeit), Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Pünktlichkeit,
c) Verhalten im Dienst zu außenstehenden Personen, Mitarbeitern und Vorgesetzten sowie persönlicher Einsatz für den Dienst.
(2) In der Dienstbeschreibung können je nach der dienstrechtlichen Stellung und Verwendung des Gemeindebeamten oder Gemeindeangestellten weitere Merkmale der Arbeitsleistung und des Verhaltens im Dienst berücksichtigt werden. Bei Bediensteten in leitender Funktion sind jedenfalls Angaben über den Führungserfolg zu machen. Zur Erklärung der Merkmale der Arbeitsleistung und des Verhaltens im Dienst dürfen Angaben über persönliche Eigenschaften in die Dienstbeschreibung aufgenommen werden.
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